Anlage 2
(zu den §§ 26 Abs. 2 und 40)
Zugelassene Flockungsmittel
Anlage2
Für Wasser von Becken:
Aluminiumsulfat,
Aluminiumchloridhexahydrat,
Aluminiumhydroxichlorid,
Aluminiumhydroxichloridsulfat,
Natriumaluminat im pH-Bereich bis 7,4,
Kieselsäure-Aluminat,
Eisen-III-Sulfat und
Eisen-III-Chlorid.
Die Reinheit dieser Substanzen muss derart sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste auszuschließen ist und die Badewasseraufbereitung nicht beeinträchtigt wird.
Kombinationspräparate dieser Flockungsmittel sind zulässig.
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