§ 40.
(1) Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
- 1. Flockungsmittel gemäß Anlage 2,
- 2. Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
- 3. Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
- 4. Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
- 5. Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
- Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.
(2) Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die inAnlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Gesetzesnummer
20008002
Dokumentnummer
NOR40277738
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