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§ 26 BHygV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2026

Filter und Filtration

§ 26.

(1) Im Rahmen der im § 14 angeführten Aufbereitungsverfahren dürfen nur Einschicht- oder Mehrschichtfilter, welche als Festbettfilter mit Düsenboden ausgeführt sind, eingesetzt werden.

(2) Die Filtration ist mit einem kontinuierlichen Zusatz von Flockungsmitteln nachAnlage 2 zu kombinieren. Es muss sichergestellt sein, dass das jedem Filter zugeführte Wasser die entsprechende Menge an Flockungsmittel enthält.

(3) Die Filterbettoberfläche muss möglichst horizontal sein und darf während des Filtrationsvorgangs keine Verwerfungen von ˃ 5 cm/m Filterdurchmesser aufweisen.

Schlagworte

Einschichtfilter

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40277724

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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