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§ 3 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 und 27 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

2. Teil

Systemnutzungsentgelte im Fernleitungsnetz Netznutzungsentgelt für Einspeiser und Entnehmer

§ 3.

(1) Für das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das bzw. für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz werden auf Grundlage der Referenzpreismethode sowie des Abschnittes zu mengenbasierten Fernleitungsentgelte gemäß Anlage 3 Entgelte bestimmt. Kapazitätsbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/kWh/h pro Jahr und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben und sind vom Netzbenutzer auch dann zu entrichten, wenn die gebuchte Kapazität nicht oder nur teilweise nominiert wird. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte sind, sofern nicht besonders ausgewiesen, in EUR/MWh und pro Ein- bzw. Ausspeisepunkt angegeben. Mengenbasierte Netznutzungsentgelte gelten für alle Arten der Kapazität (feste, frei zuordenbare Kapazität, unterbrechbare Kapazität, dynamisch zuordenbare Kapazitäten) in gleichem Ausmaß und werden auf Basis der tatsächlichen Nutzung von vertraglich vereinbarter Kapazität an den Netzbenutzer verrechnet.

(2) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Einspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Baumgarten: 0,85
  2. 2. Oberkappel: 0,97
  3. 3. Überackern: 0,97
  4. 4. Arnoldstein: 0,97
  5. 5. Mosonmagyaróvár: 0,85
  6. 6. Murfeld: 0,97
  7. 7. Petrzalka: 0,85
  8. 8. Reintal: 0,85.

(2a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Einspeisepunkte in das Fernleitungsnetz 0 EUR/MWh.

(3) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger wird für die folgenden Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für feste, frei zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Baumgarten: 1,23
  2. 2. Oberkappel: 3,26
  3. 3. Überackern: 3,26
  4. 4. Arnoldstein: 4,35
  5. 5. Mosonmagyaróvár: 1,23
  6. 6. Murfeld: 1,90
  7. 7. Petrzalka: 1,23
  8. 8. Reintal: 1,23
  9. 9. Verteilergebiet: 0,42
  10. 10. Verteilergebiet Kärnten: 3,85.

(3a) Das mengenbasierte Netznutzungsentgelt beträgt für alle Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz 0 EUR/MWh.

(4) Die Vergabe von neuen oder zusätzlichen Ein- bzw. Ausspeisekapazitäten für die Ein- bzw. Ausspeisepunkte im Fernleitungsnetz erfolgt bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kapazität erstmals zur Verfügung steht, inklusive eines obligatorischen Mindestaufschlags zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3. Der obligatorische Mindestaufschlag bezieht sich auf ein Mindestmengengerüst und reduziert sich im Falle von Buchungen über diesem Mindestmengengerüst proportional. Allfällige Auktionsaufschläge sowie der obligatorische Mindestaufschlag sind zusätzlich zum Netznutzungsentgelt gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 für die jeweilige Dauer des Vertrages vom Netzbenutzer zu bezahlen. Ändern sich die Netznutzungsentgelte gemäß § 3 Abs. 2 bzw. Abs. 3 während der Vertragslaufzeit, ist der Gesamtpreis bestehend aus dem Startpreis, dem obligatorischen Mindestaufschlag und einem allfälligen Auktionsaufschlag um die Differenz zwischen ursprünglichem und neuem Startpreis anzupassen. Der obligatorische Mindestaufschlag wird für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- bzw. Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung für feste, frei zuordenbare Kapazitäten, wie folgt bestimmt:

  1. 1. Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 763.726 kWh/h)1,35;
  2. 2. Einspeisepunkt Mosonmagyaróvár (Projekt GCA 2021/01, Mindestmengengerüst: 916.487 kWh/h)0,98;
  3. 3. Einspeisepunkt Murfeld (Projekt GCA 2015/08, Mindestmengengerüst: 2.775.120 kWh/h)1,34;
  4. 4. Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2015/01a, Mindestmengengerüst: 2.658.744 kWh/h)4,48;
  5. 5. Einspeisepunkt Reintal (Projekt GCA 2020/01, Mindestmengengerüst: 1.194.924 kWh/h)5,01.

(4a) Für die in Abs. 4 Z 4 und 5 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 , ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,8 festgelegt. Für die in Abs. 4 Z 1 und 2 aufgezählten Projekte wird der f-Faktor im Sinne des Art. 23 der Verordnung (EU) 2017/459 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 , ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 1, mit 0,75 festgelegt.

(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz wird für die folgenden Einspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Einspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Einspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Ausspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Ausspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

  1. 1. Überackern (Oberkappel): 0,88
  2. 2. Arnoldstein (Verteilergebiet): 0,68
  3. 3. Arnoldstein (Murfeld): 0,68.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)

(6) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz wird für die folgenden Ausspeisepunkte für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Ausspeisekapazitäten, wie folgt bestimmt (die Einspeisepunkte in Klammer bezeichnen jene Einspeisepunkte, in deren Kombination der Transport garantiert angeboten wird):

  1. 1. Überackern (Oberkappel): 2,93
  2. 2. Verteilergebiet (Baumgarten): 0,38
  3. 3. Verteilergebiet (Oberkappel): 0,38.

(7) (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 254/2020)Soweit Abs. 7a nichts anderes bestimmt, entspricht das Entgelt für unterbrechbare Kapazitäten grundsätzlich dem Entgelt für die gleiche Leistung auf fester Basis. Im Falle von Unterbrechungen ist dem Netzbenutzer eine Refundierung zu gewähren. Eine allfällige Refundierung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Das vom Fernleitungsnetzbetreiber zu refundierende Entgelt (ERm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 1. Unterbrechbare Transportdienstleistungen auf Basis von dynamisch zuordenbaren Kapazitäten sind von der Refundierung ausgenommen.

(7a) Abweichend von den Regelungen in Abs. 7 wird das Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Kapazitäten für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz an den Einspeisepunkten Oberkappel und Überackern mit einem Abschlag von 12% auf das Netznutzungsentgelt für feste, frei zuordenbare Kapazitäten an diesen Einspeisepunkten bestimmt. Dies gilt für Kapazitäten sämtlicher Laufzeiten.

(8) Das Netznutzungsentgelt an Netzkopplungspunkten im Fernleitungsnetz, an denen mehrere maßgebliche Punkte gemäß § 39 GWG 2011 zusammentreffen, wird für den Transport auf fester Basis ausschließlich zwischen diesen maßgeblichen Punkten gemäß § 39 GWG 2011 für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger für die folgenden Ein- und Ausspeisepunkte, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, wie folgt bestimmt (der Ausspeisepunkt in Klammer bezeichnet jenen Ausspeisepunkt, in dessen Kombination der Transport angeboten wird):

(8a) Als Entgelt für die Dienstleistung von Netzbetreibern, die Netzbenutzer zu Nominierungen zur Ausspeisung aus dem Marktgebiet Ost und zur gleichzeitigen unmittelbaren sowie übereinstimmenden Einspeisung in das tschechische Marktgebiet berechtigt, werden für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger, bezogen auf die vertraglich vereinbarte Leistung, 7,27 Euro/kWh/h pro Jahr bestimmt. Abs. 9 gilt sinngemäß.

(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

  1. 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
  2. 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
  3. 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
  4. 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.

(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:

  1. 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,15;
  2. 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,3;
  3. 3. für Tagesprodukte: (E/365)*1,5;
  4. 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*2.

(10) Im Falle von Einschränkungen der Transportdienstleistung aufgrund von ungeplanten Wartungsarbeiten, die vom Fernleitungsnetzbetreiber nicht gemäß Punkt 3.3 Z 1 lit. g des Anhangs 1 zur Verordnung (EG) Nr. 715/2009 42 Tage im Voraus veröffentlicht wurden, sowie von Einschränkungen der Transportdienstleistung an einem Ein- oder Ausspeisepunkt, die eine Gesamtdauer von 360 Stunden pro Gasjahr überschreiten, ist dem Netzbenutzer für die Dauer und in dem Umfang der Transporteinschränkung eine Entgeltreduktion zu gewähren. Die Entgeltkürzung innerhalb eines Leistungsmonats wird vom Entgelt für den betreffenden Leistungsmonat abgezogen. Die vom Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährende Entgeltkürzung (Ekm) errechnet sich anhand der Formel gemäß Anlage 2.

Schlagworte

Einspeisepunkt

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40259216

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