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§ 2 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft und mit 1.1.2025, 6 Uhr, außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 26 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abrechnungsperiode“ grundsätzlich einen Zeitraum von 365 (bzw. 366) Tagen, sofern eine Leistungsmessung oder eine Messung mit einem Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät gemäß § 2 Z 10 Lastprofilverordnung 2018 durchgeführt wird, kann ein Zeitraum von einem Monat vereinbart werden;
  2. 2. „Betriebsvolumen“ das vom Gaszähler gemessene Gasvolumen im Betriebszustand;
  3. 2a. Brennwertbezirk“ jenes Gebiet in einem Netz eines Netzbetreibers, in dem gemäß Kapitel 5 der ÖVGW Richtlinie G O110, Ausgabe Februar 2022 (siehe Anlage 4) aufgrund der physikalischen Gegebenheiten der gleiche Monatsbrennwert gilt. Der Netzbetreiber legt dabei nach den Regeln der Technik die Brennwertbezirke in seinem Netzgebiet fest. Die Einteilung der Brennwertbezirke richtet sich dabei nach jenen Faktoren, die eine Auswirkung auf den Brennwert haben.
  4. 3. „dynamisch zuordenbare Kapazitäten (DZK)“ eine Kapazität, die lediglich in Kombination mit spezifizierten Ein- bzw. Ausspeisepunkten als feste Kapazität angeboten werden kann, und eine Nutzung im Zusammenhang mit anderen Ein- bzw. Ausspeisepunkten bzw. dem virtuellen Handelspunkt nur auf unterbrechbarer Basis möglich ist (§ 3 Abs. 2 Z 2 Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012), BGBl. II Nr. 171/2012);
  5. 4. „Einspeiser aus inländischer Produktion“ einen Produzenten von Erdgas aus inländischer Produktion, der dieses in ein Netz einspeist;
  6. 5. „Energiemenge“ das Produkt aus Normvolumen und Verrechnungsbrennwert;
  7. 5a. „kapazitätsbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;
  8. 6. „Kundenanlage“ eine an das Netz eines Netzbetreibers angeschlossene Anlage zur Erzeugung bzw. Verwendung von Erdgas eines Netzzugangsberechtigten;
  9. 7. „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
  10. 8. „Leistungsmessung“ eine mit einem Lastprofilzähler durchgeführte Messung zur Ermittlung der höchsten stündlichen Belastung pro Monat;
  11. 8a. „mengenbasiertes Netznutzungsentgelt“ ein Netznutzungsentgelt, das auf Basis der tatsächlichen Nutzung (bestätigte Nominierung) von vertraglich vereinbarter Kapazität verrechnet wird;
  12. 9. „Mindestleistung“ den Anteil von 20 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt im Falle einer monatlichen Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5. Wird Erdgas ausschließlich in den Monaten von März bis Oktober bezogen und erfolgt eine monatliche Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils gemäß § 10 Abs. 5, beträgt die Mindestleistung 10 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt für den gesamten Abrechnungszeitraum; bei einer tagesbezogenen Verrechnung des Leistungspreises gem. § 10 Abs. 6a ist eine Mindestleistung von 15 % der vertraglich vereinbarten Höchstleistung pro Zählpunkt anzuwenden;
  13. 10. „Normvolumen“ das Volumen einer Gasmenge im Normzustand (bei einer Temperatur von 0°C und einem Druck von 1,01325 bar);
  14. 11. „Staffel“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Der Tarif kommt für die gesamte Menge einer Abrechnungsperiode zur Anwendung;
  15. 11a. „Standardkapazität“ die Kapazität an den Ein- oder Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Verteilergebiet. Sie setzt sich aus einem festen und einem unterbrechbaren Anteil zusammen, wobei die Verfügbarkeit des festen Anteils dynamisch ist und vom aktuellen Absatz im Verteilergebiet abhängt.
  16. 12. „Umrechnungsbrennwert“ der bei der Überführung der bestehenden volumensbasierenden Transportverträge auf energiebasierende Ein- und Ausspeiseverträge zur Ermittlung der Kapazität in kWh/h herangezogene Brennwert in kWh/Nm³ (0 °C). Dieser beträgt für das Marktgebiet Ost 11,19 kWh/Nm³ (0 °C);
  17. 13. „Verrechnungsbrennwert“ denjenigen Wert, der vom Netzbetreiber im jeweiligen Brennwertbezirk gemäß Kapitel 5 der ÖVGW Richtlinie G O110, Ausgabe Februar 2022 (siehe Anlage 4) monatlich in kWh/Nm3 ermittelt und bei der Verrechnung an Endverbraucher zur Ermittlung der Energiemenge herangezogenen wird; sollte der Verrechnungsbrennwert eines Brennwertbezirkes nicht ermittelbar sein, ist vorläufig der letztverfügbare Wert heranzuziehen;
  18. 14. „vertraglich vereinbarte Höchstleistung“ den technischen oder, sofern vereinbart den vertraglichen Anschlusswert, der den tatsächlichen Kapazitätsbedürfnissen des Netzzugangsberechtigen zu entsprechen hat. Kurzfristige Änderungen des Nutzungsverhaltens berechtigen nicht zu einer Änderung der vertraglich vereinbarten Höchstleistung;
  19. 15. „Zählergröße“ das zum 1. Oktober 2002 nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
  20. 16. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Für jede Kundenanlage ist ein Zählpunkt einzurichten, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Kundenanlagen zu einem Zählpunkt nicht zulässig ist. Kann aufgrund des Messbereiches einer bestimmten Zählergröße nicht die gesamte in einer Kundenanlage verbrauchte Gasmenge mit einem Messgerät erfasst werden, sind mehrere Messgeräte in einer Messanlage – mit gleichem Druck und einer Anschlussleitung – zur messtechnischen Verbrauchsabgrenzung zu einem Zählpunkt zusammenzufassen;
  21. 17. „Zone“ jenen Mengenbereich gemäß § 10, der durch einen Mindest- und einen Höchstwert pro Abrechnungsperiode definiert wird. Das Entgelt setzt sich aus der Summe jener Entgelte zusammen, die auf Grund der jeweils durchlaufenen Zonen gemäß § 5 ermittelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 GWG 2011, § 2 GMMO-VO 2012 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Einreisepunkt, Mindestwert, Einspeisestelle

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40259214

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