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§ 2 LPV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Betriebsdruck“ den Druck am Zählpunkt in bar bzw. mbar;
  2. 2. „Bilanzgruppenkoordinator“ den Betreiber einer Verrechnungsstelle;
  3. 3. „Einspeisung“ die Menge in Norm-Kubikmeter (Nm3) oder Kilowattstunden (kWh), welche in einem Abrechnungszeitraum eingespeist wird;
  4. 4. „Jahresverbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh über 365 Tage, die aus dem Verbrauch der letzten Abrechnungszeiträume ermittelt wird;
  5. 5. „Lastprofil“ eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;
  6. 6. „Lastprofilzähler“ ein Messgerät, welches den tatsächlichen Lastgang im Stundenraster erfasst;
  7. 7. „Norm-Kubikmeter (Nm3)“ die Erdgasmenge, welche im Normzustand den Rauminhalt von einem Kubikmeter ausfüllt;
  8. 8. „Normzustand“ den Zustand von Erdgas bei einer Temperatur von 0° C (273,15° K) und einem absoluten Druck von 1,01325 bar (101,325 kPa);
  9. 9. „Verbrauch“ die Menge in Nm3 oder kWh, welche in einem Abrechnungszeitraum verbraucht wird;
  10. 1 0.„Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät“ ein Messgerät, welches täglich Verbrauchsinformationen übermittelt und auf Kundenwunsch eingebaut wird, sofern die Verwendung eines Lastprofilzählers oder intelligenten Messgerätes aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht zwingend vorgesehen ist;
  11. 11. „Verteilernetzbetreiber“ ein Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Z 72 Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, BGBl. I. Nr. 107/2011;
  12. 12. „Zählergröße“ das nach den OIML-Richtlinien R31 und R32 (G-Reihe) der „International Organisation of Legal Metrology“ festgelegte Maß für den minimalen und maximalen Gasdurchfluss in m³/h;
  13. 13. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Gasmenge messtechnisch erfasst und registriert wird.

Schlagworte

Einspeisestelle

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2018

Gesetzesnummer

20010506

Dokumentnummer

NOR40210166

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