138. Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 geändert wird (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – 2. Novelle 2024, GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2024)
Aufgrund § 24 und § 70 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2023, iVm Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/460 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. Nr. L 72 vom 17.03.2017 S. 29, iVm § 12 Abs. 2 Z 1 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2022, wird verordnet:
Die Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 – GSNE-VO 2013), BGBl. II Nr. 309/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 396/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Z 1 bis Z 8 lautet:
- „1. Baumgarten: 1,37;
- 2. Oberkappel: 1,37;
- 3. Überackern: 1,37;
- 4. Arnoldstein: 1,37;
- 5. Mosonmagyaróvár: 1,37;
- 6. Murfeld: 1,37;
- 7. Petrzalka: 1,37;
- 8. Reintal: 1,37.“
2. In § 3 Abs. 2a wird die Zahl „0“ durch die Zahl „0,04313“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 3 Z 1 bis Z 10 lautet:
- „1. Baumgarten: 2,15
- 2. Oberkappel: 4,31
- 3. Überackern: 4,31
- 4. Arnoldstein: 5,98
- 5. Mosonmagyaróvár: 2,14
- 6. Murfeld: 3,74
- 7. Petrzalka: 2,14
- 8. Reintal: 2,15
- 9 Verteilergebiet: 1,26
- 10. Verteilergebiet Kärnten: 4,63.“
4. In § 3 Abs. 3a wird die Zahl „0“ durch die Zahl „0,13184“ ersetzt.
5. § 3 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das oder die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr oder länger bezogen auf die vertraglich vereinbarte Ein- oder Ausspeiseleistung für dynamisch zuordenbare Kapazität, ermittelt sich durch einen Abschlag iHv 10% gegenüber dem entsprechenden Entgelt für frei zuordenbare Kapazität an dem jeweiligen Ein- oder Ausspeisepunkt.“
6. § 3 Abs. 6 entfällt.
7. § 3 Abs. 8a entfällt.
8. § 3 Abs. 9 lautet:
„(9) Das Netznutzungsentgelt für die Einspeisung in das Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 2, Abs. 5 und Abs. 7 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,25;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,5;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*2;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*3.“
9. § 3 Abs. 9a Z 1 bis Z 4 lautet:
„(9a) Das Netznutzungsentgelt für die Ausspeisung aus dem Fernleitungsnetz für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr errechnet sich auf Basis der Entgelte (E) gemäß Abs. 3 und Abs. 6 bis 8 anhand der folgenden Formeln:
- 1. für Quartalsprodukte: (E/365)*Tageszahl des jeweiligen Quartals*1,25;
- 2. für Monatsprodukte: (E/365)* Tageszahl des jeweiligen Monats*1,5;
- 3. für Tagesprodukte: (E/365)*2;
- 4. für Rest of the Day- und Within Day-Produkte: (E/8760)*(Rest-)Stundenzahl des jeweiligen Tages*3.“
10. § 4 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher Penta-West: 2,15;
- 2. Speicher MAB: 1,07.“
11. In § 4 Abs. 2a wird die Zahl „0“ durch die Zahl „0,13184“ ersetzt.
12. § 4 Abs. 6 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher Penta West: 0,59;
- 2. Speicher MAB:0,30.“
13. § 4 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lautet:
- „1. Speicher Penta West: 0,38;
- 2. Speicher MAB: 0,38.“
14. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 95.607.333,- an Ausgleichszahlung, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen. In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 596.937,- an Ausgleichszahlung, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen.“
15. In § 12 Abs. 4 wird die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.
16. In § 12 Abs. 5 wird die Zahl „0,27“ durch die Zahl „0,38“ ersetzt.
17. § 21 Abs. 26 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 3 Abs. 2 bis Abs. 3a, Abs. 6 und Abs. 6 sowie Abs. 8a bis Abs. 9a, § 4 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 6 und Abs. 7, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und Abs. 5 sowie Anlage 3a, in der Fassung der GSNE-VO 2013 – 2. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 138/2024, treten mit Beginn des Gastages 1. Jänner 2025 in Kraft.“
18. In Anlage 3 wird das Datum „30.9.2024“ durch das Datum „31.12.2024“ ersetzt.
19. Anlage 3 wird folgende Anlage 3a angefügt:
„Anlage 3a (zu § 3 und § 4)
Referenzpreismethode ab 2025 gemäß Art. 6 ff der Verordnung (EU) Nr. 2017/460 “
Anlage 1
Primus
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