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§ 29 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Kammeramtsleitung

§ 29

(1) Zur Leitung des Kammeramtes ist eine Kammeramtsdirektorin bzw. ein Kammeramtsdirektor zu bestellen. Sie bzw. er wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt und durch Dienstvertrag (§ 28 Abs. 3) bestellt.

(2) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unmittelbar unterstellt und dieser bzw. diesem weisungsgebunden.

(3) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Personals der Tierärztekammer. Sie bzw. er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken. Sie bzw. er kann die Dienstaufsicht für das Personal, das in den Landesstellen eingesetzt wird, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsident (§ 30) übertragen.

(4) Der Kammeramtsdirektorin bzw. dem Kammeramtsdirektor obliegt insbesondere die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Führung der Tierärzteliste, einer Mitgliederevidenz und die Vormerkung über verhängte Disziplinarstrafen.

(5) Die Kammeramtsdirektorin bzw. der Kammeramtsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Organe der Tierärztekammer sowie an den Versammlungen gemäß § 32 Abs. 1 und 4 in den Ländern teilzunehmen; sie bzw. er hat jedoch kein Stimmrecht.

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