vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 28 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

3. Hauptstück

1. Abschnitt

Organisation der Tierärztekammer

Kammeramt

§ 28

(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere

  1. 1. die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
  2. 2. die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
  3. 3. den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
  4. 4. für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.

(2) Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Abs. 1 zu erfüllen.

(3) Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.

(4) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)