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§ 30 TÄKamG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Landesstellen

§ 30

(1) In jedem Bundesland ist eine Landesstelle der Tierärztekammer einzurichten. Die Landesstelle wird von der oder dem Landesdelegierten als Landesstellenpräsidentin bzw. Landesstellenpräsident geleitet, die bzw. der auch in dieser Funktion von seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter (§ 15 Abs. 4) als Landesstellenvizepräsidentin bzw. Landesstellenvizepräsident vertreten wird.

(2) Die Landesstellenpräsidentin bzw. der Landesstellenpräsident und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie jene beiden Personen, welche in ihrem Bundesland nach dem System d´Hondt bei der Wahl (§ 19) der Vertreterin bzw. des Vertreters des jeweiligen Bundeslandes an zweiter und dritter Stelle gereiht wurden sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden den Landesausschuss. Aufgabe des Landesausschusses ist die Beratung über die Anliegen der Tierärztinnen und Tierärzte im Land.

(3) Von der Landesstellenpräsidentin bzw. vom Landesstellenpräsident sind nach den Vorgaben der Tierärztekammer, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4, folgende Aufgaben zu besorgen:

  1. 1. Repräsentation innerhalb des Landes;
  2. 2. Organisation der Bezirkstierärztevertreter;
  3. 3. Behandlung von Beschwerden gegen Tierärzte;
  4. 4. Mitwirkung an der Kontrolle der Ordinationen und tierärztlichen Hausapotheken;
  5. 5. die auf Landesebene zu regelnden Angelegenheiten
  1. a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung,
  2. b) des Tiergesundheitsdienstes,
  3. c) der Tierzucht und
  4. d) des Tierschutzes.

(4) Der Vorstand kann weitere Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches – unbeschadet der Verantwortlichkeit des Vorstandes – der Landesstellenpräsidentin bzw. dem Landesstellenpräsidenten zur Besorgung im Namen des Vorstandes übertragen.

(5) In den übertragenen Angelegenheiten gemäß Abs. 3 und 4 sind die betreffenden Mitglieder der Landesstelle an die Weisungen des Vorstandes gebunden und diesem verantwortlich.

(6) Zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 3 und 4 können, sofern das im Sinne der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis geboten scheint, Zweigstellen des Kammeramtes in den Ländern errichtet werden (Landesgeschäftsstellen).

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