3. Hauptstück
1. Abschnitt
Organisation der Tierärztekammer
Kammeramt
§ 28
(1) Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Tierärztekammer notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen. Das Kammeramt hat insbesondere
- 1. die Beschlüsse der Organe der Tierärztekammer unparteiisch durchzuführen,
- 2. die von den Organen der Tierärztekammer angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
- 3. den Organen der Tierärztekammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
- 4. für Information und Beratung der Kammermitglieder zu sorgen.
(2) Das Kammeramt ist in personeller und sachlicher Hinsicht so auszustatten, dass es in der Lage ist, die Aufgaben gemäß Abs. 1 zu erfüllen.
(3) Das Personal des Kammeramtes wird von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten durch Dienstvertrag bestellt.
(4) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse aller Bediensteten des Kammeramtes sind durch die Dienstordnung zu regeln.
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