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§ 16 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 16.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 5 bis 8 sind nur auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeübt werden. Die Bestimmungen des § 15 sind nur auf Verträge und Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 geschlossen werden.

(4) Lobbying-Unternehmen, Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, Selbstverwaltungskörper und Interessenverbände, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tätig sind und ihre Tätigkeit weiter fortsetzen, haben die Daten nach den §§ 9 bis 12 bis 31. März 2013 zur Eintragung bekanntzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese sowie ihre Lobbyisten, Unternehmenslobbyisten und Interessenvertreter ihre Tätigkeit auch ohne Registrierung fortsetzen.

(5) Die Bestimmungen des § 13 sind nur auf Taten anzuwenden, die nach dem 31. März 2013 begangen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141413

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