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§ 8 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 3.

Tätigkeitseinschränkung

§ 8.

Ein Funktionsträger darf während der Dauer seiner Funktion in seinem Aufgabenbereich nicht als Lobbyist (§ 4 Z 4) tätig werden. Weitergehende Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Aufgaben und Tätigkeiten bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141405

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