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§ 11 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

Abteilung B

§ 11.

Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen, haben in das Register Abteilung B zur Eintragung bekanntzugeben:

  1. 1. vor erstmaliger Aufnahme von Lobbying-Tätigkeiten:
  1. a. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
  2. b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
  3. c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und
  4. d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
  1. 2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Unternehmenslobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
  2. 3. innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr, ob der für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getätigte Aufwand für Lobbying-Tätigkeiten den Betrag von 100 000 Euro übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141408

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