Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.
Abteilung A
§ 10.
(1) Lobbying-Unternehmen haben in das Register Abteilung A1 zur Eintragung bekanntzugeben:
- 1. vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit
- a. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie den Beginn des Geschäftsjahrs,
- b. eine kurze Bezeichnung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten,
- c. einen Hinweis auf den Verhaltenskodex (§ 7) und
- d. gegebenenfalls die Internet-Adresse ihrer Website;
- 2. die Namen und Geburtsdaten ihrer Lobbyisten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sowie
- 3. innerhalb von neun Monaten nach Ende des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr den gesamten mit Lobbying-Tätigkeiten erzielten Umsatz und die Anzahl der bearbeiteten Lobbying-Aufträge.
(2) In das Register Abteilung A2 haben Lobbying-Unternehmen unverzüglich nach dem Zustandekommen des Vertrags zur Eintragung bekanntzugeben:
- 1. Name (Firma), gegebenenfalls Firmenbuchnummer, sowie Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des Auftraggebers eines Lobbying-Auftrags sowie
- 2. den vereinbarten Aufgabenbereich.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Gesetzesnummer
20007924
Dokumentnummer
NOR40141407
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