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§ 9 LobbyG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 4.

3. Abschnitt

Registrierungspflichten Lobbying- und Interessenvertretungs-Register

§ 9.

(1) Die Bundesministerin für Justiz führt automationsunterstützt ein Lobbying- und Interessenvertretungs-Register, in das

  1. 1. Lobbying-Unternehmen (Abteilung A1) sowie deren Aufgabenbereiche (Abteilung A2),
  2. 2. Unternehmen, die Unternehmenslobbyisten beschäftigen (Abteilung B), sowie
  3. 3. Selbstverwaltungskörper (Abteilung C) und
  4. 4. Interessenverbände (Abteilung D)

(2) Eintragungen in die Abteilungen A1 sowie B bis D sind elektronisch leicht zugänglich und unentgeltlich der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

(3) Die einzutragenden Daten sind der Bundesministerin für Justiz elektronisch zur Eintragung auf eine solche Art bekanntzugeben, die eine Authentifizierung vorsieht. Die Bundesministerin für Justiz hat die Daten nach Prüfung zur Aufnahme in das Register freizugeben oder deren Aufnahme mit Bescheid abzulehnen, wenn die bekanntgegebenen Daten nicht den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen oder die Eintragung unzulässig ist.

(4) In die Abteilung A2 hat die Bundesministerin für Justiz den Vertragsteilen eines Lobbying-Auftrags und Funktionsträgern, mit denen ein Lobbyist in Kontakt getreten ist, Einsicht in die sie unmittelbar betreffenden Eintragungen zu gewähren. Anderen Personen oder Organen ist nach Anhörung des Lobbying-Unternehmens und des Auftraggebers Einsicht zu gewähren, wenn diese Personen oder Organe daran ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Art. 8 Abs. 2 MRK darlegen können. Weiter gehende gesetzliche Einschaurechte bleiben unberührt.

(5) Änderungen registrierter oder registrierungspflichtiger Umstände sind spätestens drei Wochen nach Eintritt der Änderung zur Eintragung bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

20007924

Dokumentnummer

NOR40141406

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