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Artikel 25 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.2012

Artikel 25

Aussetzung

Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei ihren Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens nicht nachgekommen ist oder wenn Entwicklungen im innerstaatlichen Recht einer der Vertragsparteien den Zweck und den Anwendungsbereich dieses Abkommens, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, untergraben, kann sie die Anwendung des Abkommens oder von Teilen des Abkommens aussetzen. Die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei im diplomatischen Wege mitzuteilen und wird sofort mit Einlangen der Mitteilung wirksam. Dasselbe Verfahren ist bei einer möglichen Aufhebung der Aussetzung anzuwenden.

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