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Artikel 26 Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.2013

Artikel 26

Änderungen

  1. 1.Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.2.Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden.

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