Artikel 26
Änderungen
- 1.Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.2.Dieses Abkommen kann jederzeit auf schriftlichem Wege geändert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
