zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Eingangskontrolle
§ 5.
(1) Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur Abfallarten angenommen werden, die von der Genehmigung für die Anlage umfasst sind. Er muss die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen.
(2) Die Eingangskontrolle besteht aus
- 1. einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;
- 2. einer Überprüfung der relevanten Dokumente, insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises, und
- 3. einer gemäß Anhang 2 Kapitel 2.8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40139358
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