Übergangsbestimmungen
§ 9.
(1) Sofern am 15. Mai 2012 für Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, in bestehenden Genehmigungen abweichende Bestimmungen enthalten sind, sind diese ab dem 15. Mai 2013 nicht mehr anzuwenden und es gelten ab diesem Zeitpunkt die Vorgaben dieser Verordnung.
(2) Ab dem 15. Mai 2013 ist diese Verordnung auf Recyclingholz anzuwenden, das vor dem 15. Mai 2012 als Produkt verwendet worden ist und weiterhin verwendet werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40139362
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)