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Anhang 2 RHV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2020

Anhang 2

Vorgaben für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie

  1. 1. Grenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholz
  3. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten
  4. 1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils
  5. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen
  6. 2.1 Probenahmeplanung
  7. 2.2 Probenahmevorschriften
  8. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses
  9. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los
  10. 2.2.3 Vorinformationen
  11. 2.2.4 Einschränkung des Untersuchungsrahmens
  12. 2.3 Rückstellproben
  13. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung
  14. 2.5 Probenvorbereitung
  15. 2.6 Bestimmungsverfahren
  16. 2.7 Beurteilungsnachweis
  17. 2.8 Identitätskontrolle
  18. 2.9 Externe Prüfung
  19. 2.10 Revisionsklausel
  1. 1. Grenzwerte für Recyclingholz beim Recycling in der Holzwerkstoffindustrie
  2. 1.1 Grenzwerte für Recyclingholz

Parameter

Grenzwerte [mg/kg TM]

Median

80-er Perzentil

As

1,2

1,8

Pb

15

23

Cd

0,8

1,2

Cr

10

15

Hg

0,05

0,075

Zn

140

210

Cl

250 

300 

F

15

20

 

   

  1. 1.2 Einhaltung von Grenzwerten

Die Einhaltung von Grenzwerten ist für jeden Abfall – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – getrennt nach Herkunft und Abfallart zu beurteilen.

Zur Bestimmung des Medians und des 80-er Perzentils werden die zehn letzten Untersuchungsergebnisse herangezogen. Bei weniger als zehn Analysenergebnissen sind eventuell vorhandene Vorinformationen bis zum Vorliegen von maximal zehn Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen. Sind zu Beginn der Untersuchungen fünf bis neun Analysenergebnisse (inkl. eventuell vorhandener Vorinformationen) vorhanden, sind ebenfalls der Median und das 80-er Perzentil zu bestimmen. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), wird abweichend zu den obigen Ausführungen aus den Analysenergebnissen der arithmetische Mittelwert berechnet.

Diese Werte – angegeben in der Einheit mg/kg TM – werden durch den Recyclingfaktor dividiert. Der Recyclingfaktor1 wird in Abhängigkeit von dem Recyclingholzanteil (gleitender Mittelwert der letzten zwölf Monate) bestimmt (siehe nachfolgende Abbildung). Abweichend dazu erfolgt bei der Berechnung der Beurteilungswerte keine Berücksichtigung des Recyclingfaktors, wenn die Untersuchungen an der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz durchgeführt werden (siehe Kapitel 2).

Die so erhaltenen Werte stellen die Beurteilungswerte dar. Der Grenzwert gilt als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert nicht überschreitet. Sind weniger als fünf Analysenergebnisse vorhanden (zu Beginn der Untersuchungen), gilt der Grenzwert als eingehalten, wenn der Beurteilungswert den Grenzwert für den Median nicht überschreitet und kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet.

Die Einhaltung der Grenzwerte ist nach jeder Untersuchung eines Loses (im Rahmen der Untersuchung des ersten Loses nach jeder untersuchten Teilmenge) zu überprüfen und die Dokumentation hat im Beurteilungsnachweis (siehe Kapitel 2.7) zu erfolgen. Der aktuelle Beurteilungsnachweis ist vom Übermittlungsdatum bis zum Vorliegen des nächsten Beurteilungsnachweises, längstens aber ein Jahr – ausgenommen Abfälle gemäß Kapitel 2.4 – gültig.

Überschreitet ein Beurteilungswert den Grenzwert für den Median oder das 80-er Perzentil, so darf das Recyclingholz nicht in dem der Berechnung des Beurteilungswertes zugrunde gelegten Ausmaß zum Recycling in der Holzwerkstoffindustrie verwendet werden, und es ist mit den Untersuchungen des ersten Loses gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen. Die Überschreitung ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Wenn im Rahmen des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt, wesentliche Änderungen auftreten, sodass ein Abfallstrom nicht mehr in gleich bleibender Qualität anfällt, ist mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu zu beginnen.

Vor einer Berechnung der Beurteilungswerte für den Parameter Chlor können die wasserlöslichen Chloranteile berücksichtigt werden. Dabei werden die wasserlöslichen Chloranteile gemäß Kapitel 2.6 lit. e bestimmt und von den Ergebnissen der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 abgezogen. Alternativ dazu können auch die Ergebnisse der Bestimmung von Chlor gemäß ÖNORM EN 15408 mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden.

1.3 Berechnung des Medians und des 80-er Perzentils

Der Median ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei gleich große Teile zerlegt. Dh. die Daten werden der Größe nach geordnet, und man betrachtet den Wert in der Mitte der Liste.

Bei einer geraden Anzahl von Daten wird das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte gebildet. Die so erhaltene Zahl hat die Eigenschaft, dass die Hälfte der Werte darunter, die Hälfte darüber liegt.

Das 80-er Perzentil ist derjenige Wert, der die nach ihrer Größe geordnete Wertereihe in zwei Teile zerlegt, sodass 80% aller Werte kleiner oder gleich und 20% aller Werte größer oder gleich sind.

Dazu wird die Anzahl der Werte mit 0,8 multipliziert.

Ergibt dieses Produkt keine ganze Zahl, so ist die dem Produkt nachfolgende ganze Zahl zu bestimmen. Der zu dieser Zahl zugehörige Wert der Wertereihe stellt das 80-er Perzentil dar.

Ergibt dieses Produkt eine ganze Zahl, so ist der dieser Zahl entsprechende Wert der Wertereihe zu dem nächsten Wert der Wertereihe zu addieren und die Summe durch zwei zu dividieren.

  1. 2. Vorgaben zur Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen

Die Probenahme und Probenvorbereitung sowie die analytischen Untersuchungen können vom Abfallerzeuger, Abfallsammler, Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen oder von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

Jeder Abfall muss getrennt nach Herkunft und Abfallart im Einsatzzustand beprobt werden, um die Beurteilung des Abfalls für das Recycling in der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen durchführen zu können.

Ist eine Beprobung im Einsatzzustand (dh. nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung) nicht möglich, kann alternativ eine Beprobung der feuchten Späne, d.h. vor der Trocknung und Trockenspanaufbereitung erfolgen. In diesem Fall kann im Rahmen der Probenvorbereitung (siehe Kapitel 2.5) bei der Laborprobe eine Absiebung durchgeführt werden. Als Siebschnitt ist dabei die tatsächliche Siebgröße zu wählen, mit der im Rahmen der Trockenspanaufbereitung eine Abscheidung der Feinfraktion erfolgt.

Alternativ dazu ist die Beprobung der Mischung aus Frischholz und Recyclingholz nach der Trocknung und Trockenspanaufbereitung zulässig, sofern der Recyclingholzanteil mindestens 0,15 beträgt.

  1. 2.1 Probenahmeplanung

Es muss ein Probenahmeplan für jeden Abfall getrennt nach Herkunft und Abfallart gemäß ÖNORM EN 15442 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Probenahme“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erarbeitet werden.

  1. 2.2 Probenahmevorschriften

Der Losumfang, dh. jene Menge von einem Abfall, dessen Eigenschaften zu bestimmen sind, ist die im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge des Abfalls. Die Teilmengen für die Untersuchungen entsprechen jeweils einer durchschnittlichen Tageseinsatzmenge. Die Anzahl und Masse der Stichproben müssen entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden, wobei mindestens drei Stichproben zur Herstellung der qualifizierten Stichproben (Tagesmischproben) herangezogen werden müssen. Die Stichproben sind innerhalb des Tages zu verteilen. Die Mindestprobemenge für die qualifizierte Stichprobe muss entsprechend ÖNORM EN 15442 berechnet werden.

  1. 2.2.1 Untersuchung des ersten Loses

Aus dem ersten Los müssen mindestens zehn qualifizierte Stichproben gleichmäßig verteilt (zB je mindestens zwei bis drei Tagesmischproben pro Woche) gezogen, getrennt aufbereitet und getrennt der Analyse zugeführt werden.

  1. 2.2.2 Untersuchungen ab dem zweiten Los

Pro Los müssen mindestens zwei unabhängige qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) gezogen werden, wobei eine der Untersuchung zugeführt wird.

Bei Abfällen, die in einer Menge von < 18 000 t/a eingesetzt werden, können alternativ als Losumfang 1 500 t (anstatt der im Zeitraum eines Monats eingesetzte Menge) herangezogen werden. Es müssen mindestens zwei qualifizierte Stichproben (Tagesmischproben) pro Kalenderjahr hergestellt werden, von denen eine auf jeden Parameter untersucht werden muss.

Liegt der letzte Beurteilungswert (Median oder 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im grenzwertnahen Bereich, so müssen alle zwei qualifizierten Stichproben auf diese Parameter untersucht werden. Der grenzwertnahe Bereich ist der Bereich ≥ 80% des Grenzwertes.

Bei der Verwendung eines automatischen Probenehmers ist die Herstellung einer qualifizierten Stichprobe pro Los ausreichend. Aus jeder qualifizierten Stichprobe werden je zwei Feldproben (anstatt zweier parallel hergestellter qualifizierter Stichproben) für die nachfolgenden Untersuchungen hergestellt.

  1. 2.2.3 Vorinformationen

Beträgt die Anzahl der Analysenergebnisse im Rahmen der Vorinformationen größer oder gleich zehn, so kann direkt mit den Untersuchungen gemäß Kapitel 2.2.2 begonnen werden. Diese bereits vorhandenen Untersuchungsergebnisse müssen jedoch mit vergleichbaren Verfahren (Berücksichtigung der Größe der untersuchten Teilmengen, der Mindestmengen für Stichproben und qualifizierte Stichproben, der Probenaufbereitung und der Bestimmungsverfahren) erlangt worden sein. Wenn Vorinformationen für die Parameter As, Pb, Cd, Cr, Hg und Zn nicht auf Basis eines Vollaufschlusses erlangt wurden, kann durch die Bestimmung bzw. Ableitung von Faktoren für den jeweiligen Abfall (getrennt nach Abfallart) eine Umrechnung der auf Basis der Vorinformationen erhaltenen Werte erfolgen. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Vergleichbarkeit muss im Beurteilungsnachweis dargestellt werden.

  1. 2.2.4 Einschränkung des Untersuchungsrahmens

Wenn entweder der letzte Beurteilungswert (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 20% des Grenzwertes liegt (frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres) oder die Beurteilungswerte der vergangenen zwölf Monate (Median und 80-er Perzentil) für einen oder mehrere Parameter im Bereich ≤ 50% des Grenzwertes liegen, kann die Zahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben für diese Parameter halbiert werden.

Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung, die der gleichen Abfallart gemäß der Abfallverzeichnisverordnung zugeordnet werden und die an verschiedenen Produktionsstandorten eines Unternehmens anfallen, können abwechselnd an den jeweiligen Produktionsstandorten die qualifizierten Stichproben frühestens ab dem zweiten Los des ersten Jahres untersucht werden.

  1. 2.3 Rückstellproben

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig.

Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

  1. 2.4 Ausnahmen von der Beprobung

Beim Recycling von Abfällen gemäß Anhang 3 Kapitel 2.4 sind keine analytischen Untersuchungen erforderlich.

Weiters müssen für Abfälle der SN 17115 „Spanplattenabfälle“ keine analytischen Untersuchungen durchgeführt werden, sofern diese Abfälle am Standort der Entstehung dem Recycling zugeführt werden.

Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte gemäß Kapitel 1.1 entfällt. Der Beurteilungsnachweis ist einmalig zu erstellen, sofern die Inhalte gemäß Kapitel 2.7 unverändert sind.

  1. 2.5 Probenvorbereitung

Die Herstellung der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15443 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung von Laboratoriumsproben“, ausgegeben am 15. Mai 2011, durchgeführt werden. Die Herstellung der Prüfprobe aus der Laborprobe muss entsprechend der ÖNORM EN 15413 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Herstellung der Versuchsprobe aus der Laboratoriumsprobe“, ausgegeben am 15. Oktober 2011, durchgeführt werden.

Zur Erlangung der Prüfprobe muss eine Verringerung der Korngröße auf < 0,5 mm durchgeführt werden.

Die Vorgaben für die Mindestprobenmengen entsprechend Anhang D der ÖNORM EN 15442 müssen für jeden Teilungsschritt und jedes Untersuchungsverfahren eingehalten werden.

Die im Rahmen der Probenvorbereitung aussortierten Fremdanteile müssen dokumentiert werden.

  1. 2.6 Bestimmungsverfahren

Folgende Bestimmungsverfahren müssen angewendet werden:

  1. a) Die Bestimmung der Spurenelemente muss entsprechend der ÖNORM EN 15297 „Feste Biobrennstoffe – Bestimmung von Spurenelementen – As, Cd, Co, Cr, Cu, Hg, Mn, Mo, Ni, Pb, Sb, V und Zn“, ausgegeben am 15. April 2011, erfolgen, wobei unter Verwendung eines Mikrowellengeräts ein Vollaufschluss hinsichtlich der zu bestimmenden Parameter erzielt werden muss. Für bestimmte Fälle können alternative Aufschlussmethoden zugelassen werden, wobei eine Begründung für die Auswahl des spezifischen Aufschlussverfahrens angegeben werden und jedenfalls ein Vollaufschluss hinsichtlich der interessierenden Elemente erzielt werden muss. Die direkte Analyse von Hg nach dem in EPA Method 7473 „Mercury in Solids and Solutions by Thermal Decomposition, Amalgamation and Atomic Absorption Spectrophotometry“ angeführten Verfahren ist zulässig.
  2. b) Die Bestimmung des Wassergehaltes muss entsprechend
  1. ONR CEN/TS 15414-1 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 1: Bestimmung des Gehaltes an Gesamtwasser mittels Referenzverfahren“, ausgegeben am 15. August 2010, oder
  2. ÖNORM EN 15414-3 „Feste Sekundärbrennstoffe – Bestimmung des Wassergehaltes unter Verwendung des Verfahrens der Ofentrocknung – Teil 3: Wassergehalt in gewöhnlichen Analysenproben“, ausgegeben am 1. Mai 2011,
  1. c) Die Bestimmung von Chlor und Fluor muss entsprechend ÖNORM EN 15408 „Feste Sekundärbrennstoffe – Verfahren zur Bestimmung des Gehaltes an Schwefel (S), Chlor (Cl), Fluor (F) und Brom (Br)“, ausgegeben am 1. Mai 2011, erfolgen. Für den Probenaufschluss ist auch die Verbrennung nach Wickbold zulässig.
  2. d) Die Bestimmung von PAK muss entsprechend ÖNORM EN 15527 „Charakterisierung von Abfällen – Bestimmung von polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Abfall mittels Gaschromatographie – Massenspektrometrie (GC/MS)“, ausgegeben am 1. September 2008, erfolgen. Abweichend zu Kapitel 2.5 ist dabei zur Erlangung der Prüfprobe eine Verringerung der Korngröße auf 1 mm ausreichend und die Prüfmenge muss erhöht werden.
  3. e) Zur Bestimmung der wasserlöslichen Chlorverbindungen werden mindestens 50 g der Prüfprobe (lufttrockene Probe 1 mm) im Verhältnis von 10 l/kg Trockenmasse mit dem Elutionsmittel Reinstwasser in einem vorgereinigten Glasgefäß gemischt. Dieses Gemisch ist anschließend mittels Ultraschallbad ( 20.000 Hz) bei Raumtemperatur für 20 Minuten zu behandeln. Nach dem Absetzen des Feststoffes werden aus der erhaltenen Elutionslösung 10 ml mit einer Spritze entnommen und über einen 0,45 μm Membranfilteraufsatz filtriert. In der so erhaltenen Lösung werden mittels Ionenchromatographie die wasserlöslichen Chlorverbindungen bestimmt.

Zur Erhebung der Aufschluss- und Analysenqualität müssen bevorzugt zertifizierte Referenzmaterialien verwendet werden. Alternativ können geeignete eigene Kontrollproben verwendet werden, deren Zusammensetzung nach geeigneten Verfahren ermittelt wurden.

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenzen müssen gemäß DIN 32645 „Chemische Analytik – Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze unter Wiederholbedingungen – Begriffe, Verfahren, Auswertung“ ermittelt werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Bestimmungsgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert der halben Bestimmungsgrenze verwendet werden. Kommt ein Untersuchungsergebnis unter der Nachweisgrenze zu liegen, so muss für die Berechnung der Beurteilungswerte der Wert Null verwendet werden.

Messergebnisse sind auf zwei signifikante Stellen zu runden. Beim Vergleich mit den Grenzwerten darf nicht nochmals gerundet werden.

  1. 2.7 Beurteilungsnachweis

Der Beurteilungsnachweis muss einerseits die Dokumentation aller für den jeweiligen Abfall relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse umfassen, die sich aus den Vorinformationen und den Untersuchungen ergeben, und die für die Nachvollziehbarkeit und Plausibilitätsprüfung der Beurteilung erforderlich sind. Andererseits müssen alle Bewertungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Möglichkeit des Einsatzes in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen aufgenommen werden.

Der jeweils aktuelle Beurteilungsnachweis muss alle Inhalte der bisherigen Beurteilungsnachweise umfassen.

Ein Beurteilungsnachweis muss Folgendes enthalten:

  1. a) die Kennung;
  2. b) den Bezug zu vorangegangenen Beurteilungen;
  3. c) den Ersteller;
  4. d) den Abfallbesitzer, sofern nicht ident mit dem Ersteller;
  5. e) das Datum der ersten Übermittlung und Gültigkeitsdauer des Beurteilungsnachweises;
  6. f) die Abfallinformation gemäß § 6 Abs. 3, wobei die Abfallinformation geprüft und im Bedarfsfall geändert werden muss;
  7. g) sofern keine Abfallinformation vorliegt, Folgendes:
  1. i) Abfallart gemäß einer Verordnung nach § 4 AWG 2002 und im Verbringungsfall zusätzlich gemäß der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung; die Abfallart muss entsprechend den Zuordnungskriterien der Abfallverzeichnisverordnung ermittelt werden;
  2. ii) Herkunft gemäß der AbfallbilanzV;
  3. iii) Beschreibung des Abfalls (insbesondere Geruch, Farbe, Konsistenz);
  4. iv) die voraussichtlich jährlich eingesetzte Abfallmenge in t;
  5. v) die Beschreibung der Entstehung des Abfalls und allfällige Behandlungsschritte; die Beschreibung der Inputmaterialien des Prozesses, bei dem der Abfall anfällt und die Outputmaterialien der Behandlung; weiters Angabe einer allfälligen Kontamination und deren Ursache;
  1. h) Darstellung der einbezogenen Vorinformationen, dh. vorhandene Untersuchungen und deren Ergebnisse; bei Verwendung unterschiedlicher Verfahren die Beurteilung der Vergleichbarkeit;
  2. i) Angabe der angewendeten Probenvorbereitung und Bestimmungsverfahren, insbesondere Angabe bei der Verwendung alternativer Aufschlussverfahren;
  3. j) alle Analysenergebnisse und deren Bezug auf das zugehörige Los;
  4. k) Angaben über die Einschränkung der Anzahl der zu untersuchenden qualifizierten Stichproben mit Begründung;
  5. l) Berechnung der Beurteilungswerte; Angabe des Recyclingholzanteils und des Recyclingfaktors;
  6. m) Beurteilung des Abfalls für den Einsatz in einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen;
  7. n) Vorgaben für die Untersuchungen des nächsten Loses (zB Anzahl und Zeitpunkt der Untersuchungen, Einschränkung bei den zu untersuchenden qualifizierten Stichproben und Parametern).

Dem Beurteilungsnachweis müssen der Probenahmeplan mit Berechnungen und Grundlagen, wie Vorerhebungen oder andere für die Beurteilung herangezogene Unterlagen, allfällige Aktualisierungen im Laufe der Untersuchungen sowie die Probenahmeprotokolle angeschlossen werden.

  1. 2.8 Identitätskontrolle

Im Rahmen der Eingangskontrolle müssen stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der für den Einsatz vorgesehenen Abfälle durchgeführt werden. Diese Identitätskontrollen müssen mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird bei einer visuellen Kontrolle des Abfalls eine Verunreinigung oder eine falsche Zuordnung zu einer Abfallart vermutet, so muss eine punktuelle Beprobung durchgeführt werden.

Die analytische Untersuchung muss an einer Tagesmischprobe durchgeführt werden.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur Überprüfung im Rahmen der externen Prüfung gemäß Kapitel 2.9 – mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Sofern für alle Parameter kein Einzelmessergebnis den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, gilt die Identitätskontrolle als positiv abgeschlossen. Sofern das Einzelmessergebnis für einen oder mehrere Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, so muss die Identitätskontrolle zumindest für diesen oder diese Parameter wiederholt werden. Sofern das Einzelmessergebnis bei dieser Wiederholung für einen dieser Parameter den Grenzwert für das 80-er Perzentil überschreitet, ist die Identität des Abfalls nicht mehr gegeben, und es muss für diesen Abfall mit einer Untersuchung entsprechend dem ersten Los gemäß Kapitel 2.2.1 neu begonnen und ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Über die Untersuchungen im Rahmen der Identitätskontrolle muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden.

Sind gemäß Kapitel 2.4 keine analytischen Untersuchungen erforderlich, ist keine Identitätskontrolle durchzuführen.

Wird die Identitätskontrolle durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt, können die Untersuchungsergebnisse auch für die externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 angerechnet werden.

  1. 2.9 Externe Prüfung

Der Inhaber einer Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen muss die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt mindestens einmal jährlich überprüfen lassen.

Die externe Prüfung umfasst insbesondere:

  1. a) die Überprüfung der Beurteilungsnachweise auf Vollständigkeit und Richtigkeit;
  2. b) die Probenahme und Analyse von Abfällen (ausgenommen davon sind die Abfälle gemäß Kapitel 2.4): jede Abfallart, von der mindestens 1 500 t/a eingesetzt werden, muss zumindest einmal beprobt und analysiert werden (eine Tagesmischprobe); über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  3. c) die Analyse von Rückstellproben; pro Abfallart muss jeweils mindestens eine zufällig ausgewählte Rückstellprobe analysiert werden. Bei wiederkehrenden produktionsspezifischen Abfällen kann von einer Analyse der Rückstellproben abgesehen werden; über jede einzelne Untersuchung muss ein Bericht in Anlehnung an den Beurteilungsnachweis erstellt werden;
  4. d) die Überprüfung der Ergebnisse der Identitätskontrolle.

Die Bestimmung der Anzahl und Masse der Stichproben sowie der Mindestprobenmenge für die qualifizierte Stichprobe, die Probenvorbereitung und die Bestimmungsverfahren müssen gemäß Kapitel 2 durchgeführt werden.

Von allen Laborproben müssen Rückstellproben hergestellt und bis zur nächsten externen Prüfung –mindestens jedoch sechs Monate – aufbewahrt werden. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden. Eine Trocknung der Rückstellproben bei maximal 40 °C ist zulässig. Die Mindestmengenerfordernisse für die Laborprobe gemäß ÖNORM EN 15442 müssen eingehalten werden.

Die Einhaltung der Grenzwerte muss gemäß Kapitel 1.1 beurteilt werden.

Ergeben sich bei den Überprüfungen Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen im Sinne dieses Anhangs, so muss dies der Inhaber der Anlage zur Erzeugung von Holzwerkstoffen unverzüglich der Behörde melden.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer für die überwiegende Anzahl der Prüfverfahren gemäß ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, ausgegeben am 1. Jänner 2007, akkreditierten Prüfstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchgeführt, sind die zusätzliche Probenahme und die Analyse von Abfällen sowie die Analyse von Rückstellproben gemäß Kapitel 2.9 b) und c) nicht erforderlich.

Werden die Untersuchungen gemäß Kapitel 2.1 bis 2.6 und 2.8 von einer externen befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt oder werden nur Abfälle gemäß Kapitel 2.4 dem Recycling zugeführt, ist keine externe Prüfung gemäß Kapitel 2.9 erforderlich.

(Anm.: Z 2.10 aufgehoben durch Z 10 BGBl. II Nr. 495/2020).

Schlagworte

Aufschlussqualität, Nachweisgrenze, Erfassungsgrenze, Prüflaborator

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20007830

Dokumentnummer

NOR40227438

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