vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Richtlinien

§ 6

Die im § 5 Abs. 3 angeführten Richtlinien sind von der Fachstelle binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen, soweit diese landwirtschaftliche Nutztiere betreffen, sind diese im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft zu genehmigen. Nach der Genehmigung sind die Richtlinien unverzüglich auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)