Prüfung eines Produktes und Erstellung eines Gutachtens
§ 7
(1) Wer sein bzw. ihr Produkt zwecks Bewertung gemäß § 18 Abs. 7 oder 8 TSchG begutachten lassen will, hat einen Antrag an die Fachstelle zu stellen. Antragstellerin bzw. Antragsteller kann dabei nur sein, wer dieses Produkt in Österreich in Verkehr bringt oder in Verkehr bringen will.
(2) Mit dem Antrag sind alle zur Erstellung eines Gutachtens notwendigen Unterlagen und Informationen vorzulegen. Die vorzulegenden Unterlagen und Informationen müssen jedenfalls enthalten:
- 1. Name oder Firma und Anschrift,
- 2. Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis des Inverkehrbringens,
- 3. Bezeichnung des Produkts (Type, Markenbezeichnung) und Verwendungszweck,
- 4. Herstellungsort,
- 5. Produktinformation, die eine Prüfung möglich macht, wie insbesondere
- a) technische Angaben und Details,
- b) Zweck und Anwendungsbereich,
- c) Pläne,
- d) Angaben zu den Materialeigenschaften,
- e) Referenzbetriebe (soweit vorhanden),
- 6. bereits vorliegende Gutachten, Prüfberichte oder wissenschaftliche Arbeiten.
Die Fachstelle ist berechtigt, jederzeit für die Erstellung des Gutachtens erforderliche ergänzende Unterlagen und Informationen einschließlich der allenfalls notwendigen Bereitstellung eines Prototyps von der Antragstellerin oder vom Antragsteller einzufordern.
(3) Im Falle der Notwendigkeit praktischer Prüfungen sind diese von der Antragstellerin oder vom Antragsteller in einer Einrichtung gemäß § 8 Abs. 1 auf ihre oder seine Kosten zu veranlassen. Der Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt, sind hierfür jedenfalls Prototypen in erforderlicher Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auch für die allenfalls erforderlichen baulichen Maßnahmen und Einrichtungen Sorge zu tragen.
(4) Die praktische Prüfung hat anhand der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen, unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden und Kriterien, insbesondere der Veterinärmedizin, der Ethologie, der Tierhaltungstechnik und des landwirtschaftlichen Bauwesens sowie unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung zu erfolgen.
(5) Die Fachstelle hat das Produkt aufgrund eines Gutachtens zu bewerten. Die Bewertung hat auszusprechen, ob das Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung den Anforderungen des Tierschutzgesetzes entspricht oder nicht entspricht.
(6) Die Leiterin bzw. der Leiter und das Personal der Fachstelle sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Die Fachstelle ist verpflichtet, den mit der Vollziehung des Tierschutzgesetzes und des Tiertransportgesetzes betrauten Behörden die nötigen Auskünfte zu erteilen und die zur Feststellung des Sachverhalts allenfalls notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(8) Mit ausdrücklicher Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers im Sinne des § 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000 ist der Inhalt der Gutachten auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. Darüber hinaus sind die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit sowie - im Hinblick auf Produkte für landwirtschaftliche Nutztiere - auch die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die geprüften Produkte und das Gutachten zu informieren.
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