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§ 8 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Einrichtungen zur Durchführung praktischer Prüfungen

§ 8

(1) Die Fachstelle hat für die Durchführung praktischer Prüfungen geeignete Einrichtungen nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit auf der Homepage der Fachstelle zu veröffentlichen. Im Fall der Notwendigkeit einer praktischen Prüfung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine dieser Einrichtungen mit der Durchführung dieser Prüfung zu beauftragen.

(2) Eine Einrichtung ist geeignet, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. 1. Unabhängigkeit von der Antragstellerin oder dem Antragsteller, dem Hersteller oder der Herstellerin,
  2. 2. durch Organisation und Arbeitsweise der Einrichtung gewährleistet ist, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind,
  3. 3. die Einrichtung weist das für die Durchführung der Prüfung notwendige Fachwissen in den Bereichen Tierhaltung und Tierschutz auf,
  4. 4. die Einrichtung verfügt über die geeignete und ausreichende personelle und sachliche Ausstattung.

(3) Die Einrichtung, die die praktische Prüfung durchführt,

  1. 1. hat der Fachstelle die für die Gutachtenserstellung erforderlichen, klar nachvollziehbaren wissenschaftlichen Ergebnisse der Prüfung zu liefern, die nach wissenschaftlichen Kriterien überprüfbar sein müssen, sowie nachvollziehbar dokumentiert und entsprechend aufbewahrt werden,
  2. 2. ist zur Zusammenarbeit mit der Fachstelle verpflichtet und hat dieser alle notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  3. 3. ist zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung verpflichtet; Kommunikation nach außen sowie etwaige Veröffentlichungen über Projekte dürfen nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Erlaubnis durch die Fachstelle und die Antragstellerin oder den Antragsteller erfolgen,
  4. 4. hat sicherzustellen, dass die Tiere entsprechend überwacht werden und die Prüfung abzubrechen, wenn das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt wird.

(4) Die Leiterin bzw. der Leiter der Einrichtung sowie das mit der Prüfung betraute Personal sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

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