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§ 9 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Kostentragung für das Gutachten

§ 9

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat neben den Kosten der praktischen Prüfung (§ 7 Abs. 3) auch die Kosten des Gutachtens zu tragen. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens richten sich nach den in den Richtlinien gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 festgelegten Kostensätzen und sind im Voraus zu entrichten.

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