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§ 5 FstHVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2012

Aufgabenbereich

§ 5

(1) Der Fachstelle obliegt:

  1. 1. die Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 7 TSchG,
  2. 2. die Erstellung von Gutachten gemäß § 18 Abs. 8 TSchG,
  3. 3. die Führung eines Registers über die geprüften Produkte,
  4. 4. die Einrichtung einer allgemeinen, dauerhaften und kostenfrei zugänglichen Homepage.

(2) Die Fachstelle hat mit jener Person, welche ein Produkt zur Bewertung vorstellt, eine Vereinbarung über den Umfang und die Dauer der Prüfung sowie die anfallenden Kosten zu treffen. Sie hat die Antragstellerin oder den Antragsteller vor Bearbeitung des Antrags über Umfang, Dauer und voraussichtliche Kosten des Begutachtungsverfahrens sowie über die allenfalls gegebene Notwendigkeit der Durchführung einer praktischen Prüfung durch eine Einrichtung gemäß § 8 zu informieren.

(3) Die Fachstelle hat Richtlinien hinsichtlich:

  1. 1. Details zur Ausgestaltung des Tierschutz-Kennzeichens unter Einbeziehung der Prüfnummer,
  2. 2. Details zur Durchführung der Prüfung,
  3. 3. Details über die Mindestinhalte des Gutachtens,
  4. 4. der Kostensätze für die Erstellung des Gutachtens gemäß § 9

    zu erarbeiten.

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