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§ 3 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Anforderungen an Personen, die Hunde ausbilden

§ 3

(1) Personen, die Hunde ausbilden, müssen

  1. 1. die Grundsätze des § 2 einhalten,
  2. 2. eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet und
  3. 3. verlässlich sein.

(2) Wer Hunde ausbildet, ohne den Anforderungen gemäß Abs. 1 zu genügen, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs. 3 TSchG.

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