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§ 2 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2026

Grundsätze in der Hundeausbildung

§ 2.

(1) Die Ausbildung des Hundes muss tierschutzkonform erfolgen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß § 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.

(2) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass

  1. 1. ein gutes Sozialverhalten der Hunde gegenüber Menschen und anderen Hunden und eine geeignete Gewöhnung an ihre Lebens- und Trainingsumgebung gefördert werden,
  2. 2. die Ausbildung altersgemäß ist und den körperlichen Möglichkeiten und Lernvoraussetzungen des Hundes entspricht,
  3. 3. auf rassespezifische Eigenschaften und individuelle Eigenschaften des Hundes angemessen eingegangen wird.

(3) Bei der Ausbildung des Hundes ist darauf zu achten, dass sie auf den Grundlagen der lerntheoretischen Erkenntnisse aufbaut und Methoden der positiven Motivation der Vorzug vor aversiven Methoden gegeben wird.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 97/2026)

Schlagworte

Lebensumgebung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

20007723

Dokumentnummer

NOR40277296

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