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§ 1 Nähere Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2012

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Gewerbes, das die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden zum Gegenstand hat, richten sich nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994.

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