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BGBl II 494/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

494. Verordnng: Diensthunde-Ausbildungsverordnung - Diensthunde-AusbV

494. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres (Diensthunde-Ausbildungsverordnung - Diensthunde-AusbV)

Auf Grund des § 5 Abs. 5 Z 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969 oder gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002 eingesetzt werden.

(2) Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

§ 2. (1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.

(2) Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Anforderungen an die Ausbildung sowie an Nachschulungen

§ 3. (1) Die Ausbildung sowie notwendige Nachschulungen der Diensthunde haben nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Ausbildung und notwendiger Nachschulungen von Diensthunden dürfen Korallenhalsbänder im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 TSchG verwendet werden. Die Verwendung sonstiger Hilfsmittel, die geeignet sind, den Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen, ist verboten.

(3) Korallenhalsbänder dürfen nur nach den folgenden Grundsätzen angewendet werden:

  1. 1. Korallenhalsbänder am Hund dürfen vom Hundeführer nur nach Einschulung durch sachkundige Hundeausbildner angewendet werden;
  1. 2. Korallenhalsbänder dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Hund zusätzlich mit einer neutralen Halsung geführt wird;
  1. 3. die Korrektur des unerwünschten Verhaltens des Hundes darf nur durch kurze Einwirkung an der mit dem Korallenhalsband verbundenen Leine erfolgen;
  1. 4. Einwirkungen dürfen nur so ausgeführt werden, dass der Hund in der Lage ist, eine Verknüpfung von seinem unerwünschten Verhalten als Ursache für die unangenehme Einwirkung einerseits und dem erwünschten Verhalten mit einer damit einhergehenden, angenehmen Erfahrung andererseits herzustellen.

Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner

§ 4. (1) Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die

  1. 1. eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,
  1. 2. eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
  1. 3. eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres verantwortlichen Leiter vorweisen können,
  1. 4. an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
  1. 5. regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
  1. 6. vom Bundesminister für Inneres oder vom Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 5. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

Rauch-Kallat

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