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ARTIKEL 1 EWR-Abkommen - Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

ARTIKEL 1

(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden "neue Vertragsparteien" genannt.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen Vertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses Übereinkommens verbindlich.

(3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

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