ARTIKEL 2
1. ANPASSUNG DES HAUPTTEILS DES EWR-ABKOMMENS
a) Präambel:
Die Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:
"DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE Republik Bulgarien,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
Irland,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
und
ISLAND,
DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,
DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,"
b) Artikel 2:
i) In Buchstabe b werden die Worte "die Republik" gestrichen.
ii) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben angefügt:
- „e) 'Beitrittsakte vom 25. April 2005': die am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.
- 'Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005': das am 25. April 2005 in Luxemburg angenommene Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union."
c) Artikel 117
Artikel 117 erhält folgende Fassung:
„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen sind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Addendum zu Protokoll 38a festgelegt."
d) Artikel 126
In Absatz 1 werden die Worte "der Republik Island" durch das Wort "Islands" ersetzt.
e) Artikel 129
- i) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkommens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich."
- ii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in isländischer und norwegischer Sprache abgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht."
2. ANPASSUNG DER PROTOKOLLE ZUM EWR-ABKOMMEN
a) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geändert:
- i) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die neuen Vertragsparteien gestrichen.
- ii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung) wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
"Bulgarische Fassung |
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2)."
- bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes eingefügt:
"Rumänische Fassung |
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2)."
- iii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) wird wie folgt geändert:
- aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
"Bulgarische Fassung |
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническоразрешение № … (1)) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с преференциален произход … (2).
- cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)."
- bb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Folgendes eingefügt:
"Rumänische Fassung |
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială … (2).
- cumulation applied with ……………… (Name des Landes/der Länder)
- no cumulation applied (3)."
b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:
In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "prüft die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft" durch die Worte "kann die vorgeschlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen der Gemeinschaft prüfen" ersetzt.
c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:
"Addendum zu Protokoll 38A |
ÜBER DEN EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS FÜR DIE REPUBLIK BULGARIEN UND RUMÄNIEN |
ARTIKEL 1 |
(1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik Bulgarien und für Rumänien.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Protokolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und Rumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden, werden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Protokolls 38a nicht.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.
ARTIKEL 2 |
Im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen Beitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien 21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio. EUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007 zur Bindung bereitgestellt."
a) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:
"ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN INFOLGE DER ERWEITERUNGEN DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS |
(1) Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die Schutzmechanismen bestimmter Übergangsregelungen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenverkehrs
Artikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle Anwendung, die in den folgenden Bestimmungen genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird:
- a) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Artikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 und
- b) in den Schutzmechanismen in den Übergangsregelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) unter der Überschrift 'Übergangszeit', in Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) und zwar mit den Fristen, dem Geltungsbereich und den Rechtsfolgen nach diesen Bestimmungen.
- 2. Binnenmarkt-Schutzklausel
Das im Abkommen vorgesehene allgemeine Beschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005 Anwendung."
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