ARTIKEL 3
(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenommenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen zum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:
- "–1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 203)."
(3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedankenstrich folgende Fassung:
- "–1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union, angenommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 29)."
(4) Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so werden ihm die Wörter "geändert durch:" vorangestellt.
(5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern der Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt, unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut einzufügen ist.
(6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Übereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.
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