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EWR-Abkommen - Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.2011

§ 0

EWR-Abkommen - Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Kurztitel

EWR-Abkommen - Beteiligung Bulgarien und Rumänien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 46/2012

Inkrafttretensdatum

09.11.2011

Langtitel

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen

StF: BGBl. III Nr. 46/2012 (NR: GP XXIII RV 443 AB 501 S. 56 . BR: AB 7923 S. 755 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Schlussakte und Erklärungen wird genehmigt.
  2. 2. Die bulgarische, dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, isländische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, norwegische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 am 9. November 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden "EG-Mitgliedstaaten" genannt,

ISLAND,

DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN,

DAS KÖNIGREICH NORWEGEN,

im Folgenden "EFTA-Staaten" genannt,

zusammen im Folgenden "derzeitige Vertragsparteien" genannt,

und

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

RUMÄNIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union1 (im Folgenden "Beitrittsvertrag" genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde,

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der Gemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum2 (im Folgenden "EWR-Abkommen" genannt) zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Republik Bulgarien und Rumänien beantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Vertragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind –

HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Übereinkommen zu schließen:

________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 185/2006.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993 idgF.

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