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Artikel 15 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 15

Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie mit der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(2) Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse von zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

(3) Die Organisation macht sich die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe voll zunutze.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135690

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