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Artikel 16 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 16

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede in Artikel 15 bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.

Schlagworte

Mitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135691

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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