Artikel 16
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Mitglied- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede in Artikel 15 bezeichnete Organisation, die an den Tätigkeiten der Organisation Interesse hat, einladen, als Beobachter an den Tagungen des Rates teilzunehmen.
Schlagworte
Mitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2024
Gesetzesnummer
20007662
Dokumentnummer
NOR40135691
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