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Artikel 14 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 14

Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor.

(2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.

(3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

(4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

(5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals darf ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal weder von einem Mitglied noch von einer Stelle außerhalb der Organisation Weisungen ein-holen oder entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Rat verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte. Jedes Mit-glied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135689

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