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§ 20 AVO Verkehr 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Sonstige Nachweise

§ 20.

(1) Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

  1. 1. Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,
  2. 2. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,
  3. 3. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,
  4. 4. Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,
  5. 5. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie
  6. 6. Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß §§ 7 bis 11 AM-VO.

Schlagworte

Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20007661

Dokumentnummer

NOR40198866

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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