Genehmigung
§ 19.
(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:
- 1. Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,
- 2. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,
- 3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,
- 4. Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
- 2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,
- 3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,
- 4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,
- 5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,
- 6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a ASchG,
- 7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,
- 8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.
Schlagworte
Sicherheitsdokument, Arbeitnehmerinnenschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20007661
Dokumentnummer
NOR40198865
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