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§ 4 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

2. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art der Frequenz

§ 4

(1) Exklusivfrequenzen bzw. Exklusivfrequenzpaare werden nur zugeteilt, wenn

  1. a) das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens, oder
  2. b) für öffentliche Zwecke betrieben wird, oder
  3. c) in einem Sprechfunknetz mindestens 40 Funksendeanlagen pro lokalem Einsatzgebiet, mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit oder mindestens 100 Funksendeanlagen in einem anderen als einem lokalen oder bundesweiten Einsatzgebiet eingesetzt werden sollen, oder das Funknetz eine hohe Gesprächsdichte erwarten lässt, oder
  4. d) ein auf einer Gemeinschaftsfrequenz betriebenes Funknetz eine steigende Nutzungsdichte aufweist oder besondere Umstände der Befriedigung des Kommunikationsbedarfes auf einer Gemeinschaftsfrequenz entgegenstehen, oder
  5. e) das Funknetz mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz in Verbindung steht.

(2) Gemeinschaftsfrequenzen bzw. Gemeinschaftsfrequenzpaare werden zugeteilt, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz bzw. eines Exklusivfrequenzpaares nicht gegeben sind.

(3) Daueraussendungen sind auf Gemeinschaftsfrequenzen unzulässig.

(4) Eine Frequenz gilt als ausgelastet, wenn an 14 aufeinanderfolgenden Tagen die gemittelte Belegungszeit in der Hauptverkehrsstunde mindestens 15 Minuten beträgt.

(5) Funknetze auf bereits zugeteilten Exklusivfrequenzen können auf Gemeinschaftsfrequenzen verlegt werden, wenn die Voraussetzung für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht mehr erfüllt wird.

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