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§ 5 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Betriebsart

§ 5

(1) Frequenzen werden grundsätzlich nur für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

(2) Frequenzen für die Betriebsarten Semi-Duplex und Duplex werden nur zugeteilt, wenn der Kommunikationsbedarf nicht in der Betriebsart Simplex befriedigt werden kann.

(3) Wenn ortsfeste Funkstellen in der Betriebsart Simplex betrieben werden, werden auch für allenfalls erforderliche Zubringerstrecken Frequenzen für die Betriebsart Simplex zugeteilt.

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