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§ 3 BFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2012

Formvorschriften

§ 3

(1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäßAnlage 1 anzugeben.

(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als 30 m anzugeben.

Zusatzdokumente: image001

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