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§ 3 EZG 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Emissionszertifikat“ das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent in einer bestimmten Handelsperiode berechtigt;
  2. 2. „Emissionen“ die Freisetzung
  1. a) von Treibhausgasen in Zusammenhang mit einer in einer Anlage durchgeführten Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, oder
  2. b) der in Anhang 1 in Verbindung mit der Tätigkeit Seeverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder
  3. c) der in Anhang 2 in Verbindung mit der Tätigkeit Luftverkehr aufgeführten Treibhausgase, oder
  4. d) der in Anhang 10 oder 11 in Verbindung mit der Überführung von Brennstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr aufgeführten Treibhausgase;
  1. 3. „Treibhausgase“ die Gase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und sonstige natürliche oder anthropogene gasförmige Bestandteile der Atmosphäre, die infrarote Strahlung aufnehmen und wieder abgeben;
  2. 4. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
  3. 4a. „Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert“ Eingangs- und Ausgangsströme, und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2019/331 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 59 vom 27.02.2019 S. 8, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG ein Produkt-Referenzwert festgesetzt wurde;
  4. 4b. „erhöhter spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der über dem 80.-Perzentil-Wert für den betreffenden Produkt-Referenzwert gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG , ABl. Nr. L 87 vom 12.03.2021 S. 29, liegt;
  5. 4c. „niedriger spezifischer Emissionswert“ einen Emissionswert, der unter dem Durchschnitt der effizientesten 10 Prozent der Anlagen für den betreffenden Referenzwert liegt, der in einer Durchführungsverordnung gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Berechnung der übergangsweise kostenlosen Zuteilung in der Periode 2026 bis 2030 festgelegt wird;
  6. 5. „Bestandsanlage“ eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und die nicht als neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer gemäß Z 6 gilt und ab 2031 eine Anlage für die gemäß § 2 Abs. 4 ein Feststellungsbescheid für den Zeitraum 2026 bis 2030 ausgestellt wurde, sofern diese ab dem Jahr 2031 wieder vollumfänglich in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes aufgenommen wird;
  7. 6. „Neue Marktteilnehmerin oder neuer Marktteilnehmer“
  1. a) für den Zeitraum 2021 bis 2025 eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2019 und vor dem 1. Juli 2024 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;
  2. b) für alle anschließenden Fünfjahreszeiträume eine Anlage, in der in Anhang 3 oder in einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 genannte Tätigkeiten durchgeführt werden und für die innerhalb des Zeitraumes, der drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des für den betreffenden Zeitraums gültigen Verzeichnisses gemäß § 24b Abs. 5 beginnt und drei Monate vor dem Termin für die Übermittlung des nächsten Verzeichnisses endet, zum ersten Mal eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;
  3. c) abweichend von lit. a und b für den Zeitraum 2024 und 2025 eine Anlage, die ab dem 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, unabhängig davon, ob für diese Anlage bereits zuvor eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde. Ab 2026 gelten diese Anlagen als Bestandsanlagen im Sinne der Z 5;
  1. 7. „Tonne Kohlenstoffdioxidäquivalent“ eine Tonne Kohlenstoffdioxid (CO2) oder eine Menge eines anderen Treibhausgases gemäß Z 3 mit einem äquivalenten Treibhauspotenzial;
  2. 10. „Person, die Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchgeführt wird, gemäß § 13 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der jeweils geltenden Fassung, Halterin des Luftfahrzeugs ist, oder, wenn die Identität dieser Person unbekannt ist oder von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Luftfahrzeugs nicht angegeben wird, die Eigentümerin oder der Eigentümer des Luftfahrzeugs;
  3. 11. „Person, die gewerblich Luftfahrzeuge betreibt“ die Person, die Luftfahrzeuge betreibt, mit denen gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit erbracht werden, bei denen Fluggäste, Fracht oder Post befördert werden;
  4. 11a. „Innereuropäische Luftverkehrstätigkeiten“ Flüge zwischen Flugplätzen in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  1. a) einschließlich Flüge zwischen Flugplätzen in EWR-Staaten und Ländern, die 2013 Mitglied der Europäischen Union geworden sind.
  2. b) ausgenommen Flüge zwischen einem Flugplatz in einem Gebiet der Union in äußerster Randlage im Sinne des Art. 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und einem Flugplatz in einem anderen Gebiet des EWR;
  1. 11b. „Verwaltungsmitgliedstaat“ jenen Mitgliedstaat, der gemäß Verordnung (EG) Nr. 748/2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats, ABl. Nr. L 219 vom 22.08.2009 S. 1, für die Verwaltung des Emissionshandels in Bezug auf eine Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zuständig ist;
  2. 12. „Vergabe von Emissionszertifikaten“ die Buchung von Emissionszertifikaten auf ein Registerkonto einer Anlageninhaberin oder eines Anlageninhabers, eines Schifffahrtsunternehmens, einer Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder einer Handelsteilnehmerin oder eines Handelsteilnehmers;
  3. 13. „Stromerzeuger“ eine Anlage, die am 1. Jänner 2005 oder danach Strom zum Verkauf an Dritte erzeugt hat und in der keine anderen Tätigkeiten gemäß Anhang 3 als die „Verbrennung von Brennstoffen“ durchgeführt werden;
  4. 14. „Fusion“ einen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Anlagen, die jeweils über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügen und die in technischer Hinsicht verbunden sind, am selben Standort in Betrieb sind, und für die aus der Fusion entstandenen Anlage eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde;
  5. 15. „Spaltung“ eine Aufteilung einer Anlage, die über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 verfügt, in zwei oder mehrere Anlagen, für die jeweils eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen gemäß § 4 erteilt wurde, und die von verschiedenen Anlageninhaberinnen oder Anlageninhabern betrieben werden;
  6. 16. „Aufnahme des Normalbetriebs“ den ersten Tag des Betriebs einer neuen Marktteilnehmerin oder eines neuen Marktteilnehmers;
  7. 17. „Nicht CO2-bedingte Auswirkungen“ die Auswirkungen der Luftfahrt auf das Klima, die sich aus der Freisetzung von Stickstoffoxiden, Rußpartikeln und oxidierenden Schwefelverbindungen während der Verbrennung von Treibstoff ergeben, und die Auswirkungen von Wasserdampf, darunter Kondensstreifen, durch Luftfahrzeuge, die eine Luftverkehrstätigkeit gemäß Anhang 2 durchführen;
  8. 18. „Schifffahrtsunternehmen“ den Schiffseigner oder die Schiffseignerin oder eine sonstige Organisation oder Person, wie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin oder den Bareboat-Charterer oder die Bareboat-Chartererin, der oder die vom Schiffseigner oder von der Schiffseignerin die Verantwortung für den Betrieb des Schiffs übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) 336/2006 , zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 65 vom 15. Februar 2006 S. 1 ergeben, der oder die eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 durchführt;
  9. 19. „Fahrt“ eine Fahrt im Sinne von Art. 3 lit. c der Verordnung (EU) 2015/757 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG , ABl. Nr. L 123 vom 19. Mai 2015 S. 55, zuletzt geändert mit Verordnung (EU) 2023/957;
  10. 20. „für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde“ die Behörde, die für die Anwendung des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für Schifffahrtsunternehmen gemäß Art. 3gf der Richtlinie 2003/87/EG zuständig ist;
  11. 21. „Anlaufhafen“ den Hafen, in dem ein Schiff Halt macht, um Güter zu laden oder zu löschen oder Personen ein- oder auszuschiffen, oder den Hafen, in dem ein Offshore-Schiff haltmacht, um die Besatzung auszuwechseln; ausgenommen sind Halte zum alleinigen Zweck der Bebunkerung, der Übernahme von Proviant, des Besatzungswechsels eines Schiffes, das kein Offshore-Schiff ist, der Verlegung in ein Trockendock oder der Reparatur des Schiffes, von dessen Ausrüstung oder beidem, Halte, weil das Schiff der Hilfe bedarf oder sich in Seenot befindet, außerhalb von Häfen durchgeführte Umladungen von Schiff zu Schiff, Halte, die dem alleinigen Zweck des Schutzes vor Schlechtwetterlagen dienen oder aufgrund von Such- und Rettungsaktionen erforderlich sind, sowie Halte von Containerschiffen in einem benachbarten Containerumladehafen, der in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 3ga Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt ist;
  12. 22. „Kreuzfahrtschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Frachtdeck, das ausschließlich für die gewerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen mit Übernachtung auf einer Seereise ausgelegt ist;
  13. 23. „Handelsteilnehmerin oder Handelsteilnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Brennstoffe im Rahmen einer in Anhang 10 oder 11 genannten Tätigkeit in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, mit Ausnahme aller Endverbraucher dieser Brennstoffe, sowie in eine der folgenden Kategorien fällt, wodurch innerhalb eines Kalenderjahres Emissionen von Treibhausgasen von umgerechnet mindestens einer Tonne Kohlendioxidäquivalent freigesetzt werden;
  1. a) wenn der Brennstoff durch ein Steuerlager im Sinne von Art. 3 Z 11 der Richtlinie EU 2020/262 des Rates geleitet wird, der zugelassene Lagerinhaber im Sinne von Art. 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie, dem gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der genannten Richtlinie ein Verbrauchsteueranspruch entstanden ist;
  2. b) wenn lit. a nicht anwendbar ist, jede andere Person, der gegenüber als Steuerschuldner gemäß Art. 7 der Richtlinie (EU) 2020/262 oder Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates ein Verbrauchsteueranspruch in Bezug auf die unter den 8. Abschnitt fallenden Brennstoffe entstanden ist;
  3. c) wenn lit. a und b nicht anwendbar sind, jede andere Person, die von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde als Steuerschuldner erfasst ist, einschließlich aller Personen, die gemäß Art. 21 Abs. 5 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates von der Verbrauchsteuer befreit sind;
  4. d) wenn lit. a, b und c nicht anwendbar sind oder wenn mehrere Personen gesamtschuldnerisch zur Zahlung derselben Verbrauchsteuer verpflichtet sind, jede andere von der für die Verbrauchsteuer zuständigen Behörde benannte Person;
  1. 24. „in den steuerrechtlich freien Verkehr bringen“ bzw. „Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr“ für Zwecke des 8. Abschnittes eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 ;
  2. 25. „Brennstoff“ für Zwecke des 8. Abschnitts alle Heiz- oder Kraftstoffe im Sinne des Anhangs 12, auch wenn sie zur Stromerzeugung verwendet werden;
  3. 26. „KN-Codes“ die Codes der „Kombinierten Nomenklatur“, die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, in der Fassung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ABl. Nr. L 282 vom 31.10.2017 S. 1 und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

Schlagworte

Linienverkehrsleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259470

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