Artikel 29
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
- (1) Die Vertragsparteien können Gemeinsame Zentren für den Informationsaustausch und für die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien im Rahmen dieser Konvention einrichten.
- (2) In den Gemeinsamen Zentren arbeiten Beamte der Vertragsparteien gemeinsam im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzugeben sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dieser Konvention unterstützend mitzuwirken, unbeschadet der offiziellen Kontakte, des Schriftverkehrs und des Austauschs von Erkenntnissen durch die Nationalen Zentralstellen. Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Beamten gelten die Artikel 3 und 4 sowie die Bestimmungen des Artikels 30 dieser Konvention sinngemäß.
- (3) Unterstützende Maßnahmen können auch in der Vorbereitung und Unterstützung der Übergabe von Personen auf der Grundlage von Verträgen zwischen den Vertragsparteien, bestehen.
- (4) Die Beamten, die in den Gemeinsamen Zentren zusammen arbeiten, unterstehen der ausschließlichen Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer nationalen Behörden. Den Beamten in den Gemeinsamen Zentren obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Gemeinsame Einsätze können nur nach Zustimmung der zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien und nach Maßgabe dieser Konvention durchgeführt werden.
- (5) Die Einrichtung Gemeinsamer Zentren, die Einzelheiten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 34 geregelt.
Schlagworte
Weisungsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132083
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