KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
- (1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen gegenseitig Hilfe bei Maßnahmen gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten, außer ein solches Ersuchen oder die Erledigung eines solchen Ersuchens ist nach der innerstaatlichen Rechtsordnung den Justizbehörden der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Wenn die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig ist, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt dies entsprechend der ersuchenden Behörde mit.
- (2) Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieser Konvention werden in der Liste im Anhang aufgeführt. Die Zuständigkeit anderer Ministerien darf jedenfalls nicht berührt werden.
- (3) Die Vertragsparteien errichten oder setzen Nationale Zentralstellen ein. Bis zur Errichtung oder Einsetzung der Nationalen Zentralstellen werden die bereits bestehenden Strukturen im jeweiligen Staat verwendet.
- (4) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen können, wenn eine direkte Zusammenarbeit sinnvoll erscheint, auch unter der Voraussetzung, dass die Nationalen Zentralstellen oder die für ein solches Verfahren zuständigen Behörden informiert werden, direkt unter den in der Liste im Anhang aufgeführten Behörden ausgetauscht werden,
- a) wenn offizielle grenzüberschreitende Aktionen Straftaten betreffen, deren Ermittlung aller Wahrscheinlichkeit nach den Strafverfolgungsbehörden der Grenzregion obliegt oder
- b) wenn Ersuchen um Unterstützung bei der Abwehr von unmittelbaren Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit nicht rechtzeitig auf den gewöhnlichen Wegen zwischen den Nationalen Zentralstellen übermittelt werden können.
- (5) Ersuchen können insbesondere folgende Fälle betreffen:
- a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
- Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die ersuchte Vertragspartei gespeicherte Daten über Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie Daten über Eigentümer und Halter, wenn diese Daten für die Identifizierung einer Person als Eigentümer/Halter oder zur Identifizierung von Fahrzeugen, die von einer bestimmten Person benutzt werden, benötigt werden. Weiters werden diese Daten von der ersuchten Vertragspartei auch zur Verfügung gestellt, wenn die Fahrzeugdaten erforderlich sind, um Straftaten vorzubeugen und zu bekämpfen und Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit abzuwehren.
- Die Strafverfolgungsbehörden der ersuchenden Vertragspartei können das Ersuchen an die Behörde bzw. Behörden weiterleiten, die für die Führung der Zulassungsdaten für Kraftfahrzeuge zuständig sind. In dringenden Fällen und ebenso, wenn Informationen von Behörden benötigt werden, die für die Zulassung von Wasserfahrzeugen zuständig sind, können die Ersuchen auch an die Strafverfolgungsbehörden der ersuchten Vertragspartei ergehen.
- b) Auskünfte zu Führerscheinen und Fahrzeugpapieren sowie vergleichbaren Fahrzeugberechtigungen und Dokumenten;
- c) Aufenthalts-, Wohnsitzfeststellungen und Aufenthaltsgenehmigungen;
- d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen;
- e) Identifikation von Personen, Leichen und Leichenteilen;
- f) Informationen zur Herkunft von Sachen, wie zum Beispiel Schusswaffen, Munition und Sprengmittel, explosive Stoffe, Kraftfahrzeuge, alle Arten von Wasser- und Luftfahrzeugen und Kulturgüter;
- g) Suche nach polizeilich gesuchten Personen und Eigentum;
- h) Initiierung und Koordinierung von Suchmaßnahmen;
- i) Polizeiliche Befragungen und Vernehmungen, insbesondere zur Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson;
- j) Informationen zur Tatortermittlung, Beweissammlung, Beweisevaluierung und -analyse;
- k) Konkrete Maßnahmen zum Zeugenschutz;
- l) Informationsaustausch im Falle der Nacheile;
- m) Kooperation und Informationsaustausch zu Kontrollmaßnahmen bei Menschenansammlungen an öffentlichen Plätzen;
- (6) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen erfolgen auf schriftlichem Wege (per Fax oder Email). Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten muss eine sichere Übermittlungsmethode gewählt und die Sensibilität der Daten berücksichtigt werden. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich gestellt werden. Dem muss jedoch eine unmittelbare schriftliche Bestätigung des Ersuchens folgen. Die schriftliche Erledigung wird erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung übermittelt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur berechtigtes Personal Zugang zu den benutzten Kommunikationsmitteln hat.
Schlagworte
Beweisanalyse, Eigentümerfeststellung, Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug, Aufenthaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132058
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