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Artikel 4 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.2011

KAPITEL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 4

Zusammenarbeit auf Ersuchen

  1. (1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen gegenseitig Hilfe bei Maßnahmen gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten, außer ein solches Ersuchen oder die Erledigung eines solchen Ersuchens ist nach der innerstaatlichen Rechtsordnung den Justizbehörden der jeweiligen Vertragspartei vorbehalten. Wenn die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig ist, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter und teilt dies entsprechend der ersuchenden Behörde mit.
  2. (2) Strafverfolgungsbehörden im Sinne dieser Konvention werden in der Liste im Anhang aufgeführt. Die Zuständigkeit anderer Ministerien darf jedenfalls nicht berührt werden.
  3. (3) Die Vertragsparteien errichten oder setzen Nationale Zentralstellen ein. Bis zur Errichtung oder Einsetzung der Nationalen Zentralstellen werden die bereits bestehenden Strukturen im jeweiligen Staat verwendet.
  4. (4) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen können, wenn eine direkte Zusammenarbeit sinnvoll erscheint, auch unter der Voraussetzung, dass die Nationalen Zentralstellen oder die für ein solches Verfahren zuständigen Behörden informiert werden, direkt unter den in der Liste im Anhang aufgeführten Behörden ausgetauscht werden,
  1. a) wenn offizielle grenzüberschreitende Aktionen Straftaten betreffen, deren Ermittlung aller Wahrscheinlichkeit nach den Strafverfolgungsbehörden der Grenzregion obliegt oder
  2. b) wenn Ersuchen um Unterstützung bei der Abwehr von unmittelbaren Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit nicht rechtzeitig auf den gewöhnlichen Wegen zwischen den Nationalen Zentralstellen übermittelt werden können.
  1. (5) Ersuchen können insbesondere folgende Fälle betreffen:
  1. a) Eigentümer- und Halterfeststellungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
  1. b) Auskünfte zu Führerscheinen und Fahrzeugpapieren sowie vergleichbaren Fahrzeugberechtigungen und Dokumenten;
  2. c) Aufenthalts-, Wohnsitzfeststellungen und Aufenthaltsgenehmigungen;
  3. d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen;
  4. e) Identifikation von Personen, Leichen und Leichenteilen;
  5. f) Informationen zur Herkunft von Sachen, wie zum Beispiel Schusswaffen, Munition und Sprengmittel, explosive Stoffe, Kraftfahrzeuge, alle Arten von Wasser- und Luftfahrzeugen und Kulturgüter;
  6. g) Suche nach polizeilich gesuchten Personen und Eigentum;
  7. h) Initiierung und Koordinierung von Suchmaßnahmen;
  8. i) Polizeiliche Befragungen und Vernehmungen, insbesondere zur Feststellung der Aussagebereitschaft einer Auskunftsperson;
  9. j) Informationen zur Tatortermittlung, Beweissammlung, Beweisevaluierung und -analyse;
  10. k) Konkrete Maßnahmen zum Zeugenschutz;
  11. l) Informationsaustausch im Falle der Nacheile;
  12. m) Kooperation und Informationsaustausch zu Kontrollmaßnahmen bei Menschenansammlungen an öffentlichen Plätzen;
  1. (6) Ersuchen und Erledigungen solcher Ersuchen erfolgen auf schriftlichem Wege (per Fax oder Email). Im Falle einer Übermittlung personenbezogener Daten muss eine sichere Übermittlungsmethode gewählt und die Sensibilität der Daten berücksichtigt werden. In dringenden Fällen können Ersuchen auch mündlich gestellt werden. Dem muss jedoch eine unmittelbare schriftliche Bestätigung des Ersuchens folgen. Die schriftliche Erledigung wird erst nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung übermittelt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur berechtigtes Personal Zugang zu den benutzten Kommunikationsmitteln hat.

Schlagworte

Beweisanalyse, Eigentümerfeststellung, Straßenfahrzeug, Wasserfahrzeug, Aufenthaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20007472

Dokumentnummer

NOR40132058

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