Artikel 30
Beschränkung der Zusammenarbeit
- (1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erfüllung eines Ersuchens oder jede andere Form der Zusammenarbeit ihre Sicherheit, andere wichtige Interessen oder die innerstaatliche Gesetze gefährden könnte, teilt sie der anderen Vertragspartei mit, dass sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigert oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht. Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich schriftlich über den Grund für die gänzliche oder teilweise Verweigerung der Zusammenarbeit.
- (2) Technische Ausrüstung und einschlägige technische Unterlagen, die die Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage dieser Konvention erhalten, dürfen ohne vorherige Zustimmung der Behörden, die die Ausrüstung bzw. Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, nicht an Drittstaaten weitergegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019
Gesetzesnummer
20007472
Dokumentnummer
NOR40132084
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