Artikel 37
Kapitel VIII – Aufzeichnung und Speicherung von Daten
Artikel 37 – Aufzeichnung und Speicherung nationaler Daten über verurteilte Sexualstraftäter
(1) Zum Zweck der Verhütung und Verfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten trifft jede Vertragspartei die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten und anderen im innerstaatlichen Recht vorgesehenen geeigneten Vorschriften und Garantien die Daten über die Identität sowie den genetischen Fingerabdruck (DNA) von Personen aufzuzeichnen und zu speichern, die wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten verurteilt worden sind.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Name und Anschrift der für die Zwecke des Abs. 1 zuständigen nationalen Behörde mit.
(3) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Informationen der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei im Einklang mit den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Bedingungen und den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften übermittelt werden können.
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