Artikel 38
Kapitel IX – Internationale Zusammenarbeit
Artikel 38 – Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige geltende internationale und regionale Übereinkünfte sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für folgende Zwecke anwenden:
- a) die Verhütung und die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern;
- b) den Schutz und die Unterstützung von Opfern;
- c) die Ermittlungen oder die Verfahren wegen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Opfer einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen und im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, das nicht das Hoheitsgebiet ist, in dem die Opfer ihren Wohnsitz haben, begangenen Straftat bei den zuständigen Behörden des Wohnsitzstaats Anzeige erstatten können.
(3) Erhält eine Vertragspartei, welche die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsersuchen von einer Vertragspartei, mit der sie keinen entsprechenden Vertrag hat, so kann sie dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Rechtshilfe in Strafsachen oder die Auslieferung in Bezug auf die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten ansehen.
(4) Jede Vertragspartei bemüht sich, soweit angemessen, die Verhütung und Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Entwicklungshilfeprogramme zu Gunsten von Drittstaaten aufzunehmen.
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