Artikel 36
Artikel 36 – Gerichtsverfahren
(1) Jede Vertragspartei trifft unter gebührender Beachtung der für die Unabhängigkeit der Rechtsberufe geltenden Vorschriften die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass allen am Gerichtsverfahren beteiligten Personen, insbesondere den Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten, Schulungen auf dem Gebiet der Rechte der Kinder, der sexuellen Ausbeutung und des sexuellen Missbrauchs von Kindern angeboten werden.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nach den Vorschriften ihres innerstaatlichen Rechts
- a) der Richter anordnen kann, dass die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet;
- b) das Opfer vor Gericht vernommen werden kann, ohne dort anwesend zu sein, insbesondere durch den Einsatz geeigneter Kommunikationstechnologien.
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